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Nebentätigkeiten

Sind sie verbeamtete Lehrkraft und möchten eine Nebentätigkeit ausführen?

Um als verbeamtete Lehrkraft eine Nebentätigkeit ausführen zu dürfen, bedarf es gemäß § 49 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) der vorherigen Genehmigung durch den Dienstherrn, also dem Schulamt für den Kreis Höxter.

Eine Nebentätigkeit gilt als allgemein genehmigt, wenn sie

  • insgesamt einen geringen Umfang hat,
  • dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt,
  • außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und
  • nicht oder mit weniger als 100 Euro (brutto) monatlich vergütet wird.

Trotzdem ist eine solche Nebentätigkeit dem Dienstherrn rechtzeitig vorher anzuzeigen, außer es handelt sich um eine einmalige Tätigkeit.

Sie sind tariflich beschäftige Lehrkraft und möchte einen Nebentätigkeit ausführen?

Als Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis ist eine Nebentätigkeit gegen Entgelt lediglich rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

Zum Formular für die Anzeige bzw. Beantragung einer Nebentätigkeit gelangen Sie hier.