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Sprachförderung Delfin4 zwei Jahre vor der Einschulung

Eine ausreichende Sprachkompetenz ist nicht nur eine Voraussetzung für die Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben, sondern ebenso wichtig für das Verständnis und die Umsetzung schulischer Lerninhalte. Sprachauffälligkeiten sollten daher so früh wie möglich erkannt werden.

Der Landesgesetzgeber hat dem Thema Rechnung getragen und mit § 36 des Schulgesetzes NRW ein Instrument geschaffen, das die Feststellung des Sprachstandes für die Kinder regelt, die in zwei Jahren schulpflichtig werden.

Bei welchen Kindern wird die Feststellung des Sprachstandes vorgenommen?
Getestet werden alle Kinder, die in 2 Jahren schulpflichtig werden, sofern sie

  1. keine Kindertageseinrichtung besuchen oder
  2. deren Eltern der Bildungsdokumentation in der Kindertagesstätte nicht zugestimmt haben.

Ausnahme: Kinder, die einen heilpädagogischen Kindergarten besuchen – dort ist Sprachförderung integriert –oder aufgrund einer Behinderung integrativ gefördert werden.


Wer führt den Test zur Feststellung des Sprachstandes durch?
Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Die Grundschulen sind verpflichtet, das Schulamt bei der Durchführung der Sprachstandsfeststellung zu unterstützen. Aus diesem Grund beauftragt das Schulamt Lehrkräfte der Grundschulen und an Grundschulen tätige sozialpädagogische Fachkräfte mit der Durchführung des Verfahrens.
 


Wo und wann findet die Sprachstandsfeststellung statt?
Der Test wird in den vom Schulamt ausgewählten Grundschulen vor den Sommerferien in einem vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten Zeitraum durchgeführt.


Was passiert, wenn ein Kind den Test nicht besteht?
Falls ein Kind die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht wird den Eltern empfohlen, das Kind in einer Kindertageseinrichtung anzumelden, wo es alltagsintegriert gefördert wird.

Wenn das Kind nicht in einer Kindertageseinrichtung angemeldet wird, verpflichtet das Schulamt die Eltern, ihr Kind regelmäßig an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilnehmen zu lassen. Termin und Ort des Kurses werden in diesem Fall vom Schulamt festgelegt und den Eltern schriftlich mitgeteilt.


Zusatzinformationen:
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW.

Für Sie zuständig

Daniela Dierkes
05271 / 965-3206