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Hausunterricht

Anspruch auf Hausunterricht haben gemäß § 43 Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF)

  • Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,
  • Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können oder
  • schwangere Schülerinnen vor und nach der Geburt in den Fristen entsprechend dem Mutterschutzgesetz bzw. während der Schwangerschaft, soweit sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen können.

Eltern können unter Beifügung eines ärztlichen Gutachtens Hausunterricht an der bisher besuchten Schule beantragen. Die Schule legt diesen Antrag dann dem Schulamt vor. Die Schule kann auch einen eigenen Antrag stellen.

Für den Hausunterricht kommt die Lehrkraft zum kranken Schüler nach Hause und erteilt dort den Unterricht. Der Unterricht richtete sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule und erstreckt sich in der Regel auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind (§§ 45 und 46 AO-SF).

Antrag auf die Erteilung von Hausunterricht

 

Für Sie zuständig

Cindy Kowalski
05271 / 965-3205